Zum Inhalt springen

Software in der Bilanz: aktivieren, abschreiben oder als Aufwand buchen

Software abschreiben nach HGB und EStG: Kauf, SaaS-Abo, Eigenentwicklung und Einführung, Nutzungsdauer, GWG, Konten in SKR03/SKR04 und die Wirkung auf die BWA.

Jens Hagel aktualisiert am 16 Min. Lesezeit
Schlüsselbund — verschiedene Zugänge, verschieden gezählt

Inhalt in Kürze

  • Software kommt in die Bilanz, wenn Sie ein dauerhaftes Nutzungsrecht erwerben. Ein Abo oder ein Cloud-Dienst ist laufender Aufwand.
  • Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch Installation und Anpassung; Schulungen bleiben Aufwand.
  • Steuerlich dürfen Sie Software auf ein Jahr abschreiben (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022), handelsrechtlich gilt die tatsächliche Nutzungsdauer.
  • Selbst entwickelte Software dürfen Sie handelsrechtlich aktivieren, steuerlich nicht.
  • In der BWA steht gekaufte Software unter Abschreibungen, ein Abo unter den sonstigen Kosten — das verschiebt Kostenquoten und EBITDA.

Ein Beispiel: Ein Programm für 1.800 € taucht in der Buchhaltung ganz anders auf als ein Abo zu 45 € im Monat, auch wenn beide dieselbe Arbeit erledigen. Das eine steht im Anlagevermögen, das andere in den laufenden Kosten.

Der Unterschied entscheidet, in welcher Zeile der BWA die Software steht, wie das EBITDA aussieht und wann das Finanzamt den Aufwand anerkennt.

Software in der Bilanz hängt daran, ob Sie ein Recht kaufen oder eine Leistung beziehen

Software ist bilanziell ein immaterieller Vermögensgegenstand: Wer ein dauerhaftes Nutzungsrecht erwirbt, aktiviert es im Anlagevermögen; wer Software auf Zeit nutzt, bucht laufenden Aufwand.

Diese eine Unterscheidung ordnet fast alle Fälle. Vier Wege der Beschaffung kommen in der Praxis vor, und jeder hat seine eigene Behandlung.

BeschaffungHandelsbilanzSteuerbilanzZeile in der BWA
Kauflizenz (dauerhaftes Recht)aktivieren, über die Nutzungsdauer abschreibenaktivieren, Nutzungsdauer ein Jahr zulässigAbschreibungen
Abo, SaaS, Mietelaufender Aufwand, Vorauszahlung abgrenzenlaufender Aufwandsonstige Kosten
EigenentwicklungWahlrecht zur Aktivierung (§ 248 Abs. 2 HGB)Aktivierung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 EStG)Personal, Fremdleistung, ggf. aktivierte Eigenleistung
Einführung und AnpassungTeil der Anschaffungskosten, soweit betriebsbereit machendebensomit der Software abgeschrieben

Die Lizenzmodelle von Named User bis zur Verbrauchsabrechnung entscheiden, was gezählt wird. Hier geht es um die Frage, was davon in die Bilanz gehört.

Reihe hoher Spinde in einem Flur, eine Tür steht offen
Ein Fach kaufen oder eines mieten: Davon hängt ab, ob Software ins Anlagevermögen kommt oder in die laufenden Kosten.

Gekaufte Software wird mit allem aktiviert, was sie betriebsbereit macht

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB alle Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie ihm einzeln zugerechnet werden können.

Bei Software heißt das: Zum Kaufpreis der Lizenz kommen Installation, Einrichtung und die Anpassung durch einen Dienstleister. Diese Nebenkosten werden mit der Software aktiviert und mit ihr abgeschrieben.

Gebucht wird die Anschaffung im DATEV-Kontenrahmen SKR03 auf Konto 0027 „EDV-Software“, im SKR04 auf Konto 0135 (Haufe, Stand Oktober 2026). Die Gegenbuchung ist die Bank oder die Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten.

Bei größeren Systemen ist die Einführung oft teurer als die Lizenz. Customizing, also das Einstellen auf die eigenen Abläufe, gehört zu den Anschaffungskosten, weil es die Software betriebsbereit macht.

Schulungen der Mitarbeitenden gehören nicht dazu. Sie machen nicht die Software betriebsbereit, sondern die Menschen, und sind Aufwand der Periode. Dasselbe gilt in der Regel für laufende Wartung und spätere Fehlerbehebung.

Bitten Sie den Dienstleister bei einer Einführung um getrennte Positionen für Lizenz, Einrichtung, Anpassung und Schulung. Dann kann die Kanzlei aktivieren, was dazugehört, und den Rest sofort als Aufwand buchen, ohne nachzufragen.

Software abschreiben: steuerlich ein Jahr, handelsrechtlich die tatsächliche Nutzungsdauer

Für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware akzeptiert die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr; das steht im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 und gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

Das Schreiben vom 22. Februar 2022 ist eine Neufassung des Schreibens vom 26. Februar 2021, inhaltlich bleibt es dabei (Kleeberg, Stand Mai 2022). Erfasst sind ausdrücklich auch auf den Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software.

Es ist keine Sonderabschreibung. Das Schreiben stellt klar, dass es sich weder um eine besondere Form der Abschreibung noch um ein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG handelt, sondern um eine kürzere Nutzungsdauer, die man ansetzen kann.

Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird, statt zeitanteilig nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Eine Pflicht zur Ein-Jahres-Regel besteht nicht.

Handelsrechtlich gilt sie nicht. Dort zählt die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 253 Abs. 3 HGB. Für Standardsoftware sind drei Jahre verbreitet (Haufe, Stand Oktober 2026), für angepasste ERP-Systeme werden längere Dauern angesetzt.

Nach Auffassung des Fachausschusses des IDW kommt eine Nutzungsdauer von einem Jahr in der Handelsbilanz nur in Betracht, wenn die Software zugleich ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist (Kleeberg, Stand Mai 2022).

Wer steuerlich ein Jahr und handelsrechtlich drei Jahre ansetzt, führt für dasselbe Wirtschaftsgut zwei Werte. Die Einheitsbilanz entfällt, und es können passive latente Steuern entstehen.

1 Jahrsteuerliche Nutzungsdauer für Software laut BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022
800 €Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG (Stand: Oktober 2026)
5 JahreAuflösung des Sammelpostens für 250 € bis 1.000 € nach § 6 Abs. 2a EStG

Kostenlos herunterladen · PDF (12 Seiten) + Excel-Vorlage (4 Blätter)

BWA-Vorlage und Muster

Wie eine gute BWA aussieht — mit Beispiel zum Nachrechnen

Sie bekommen die angeforderte Datei per E-Mail, dazu gelegentlich Praxistipps zu BWA, Planung und Liquidität — Widerspruch jederzeit per Abmeldelink. Ihre Daten bleiben bei uns, Details in der Datenschutzerklärung.

Die Nutzungsdauer in der Handelsbilanz ist eine Entscheidung mit Ergebniswirkung

In der Handelsbilanz bestimmt die angesetzte Nutzungsdauer, wie stark eine Softwareinvestition das Ergebnis jedes einzelnen Jahres belastet — bei gleichem Kaufpreis und gleichem Geldabfluss.

Ein Beispiel: Ein System für 60.000 € belastet das Ergebnis bei drei Jahren Nutzungsdauer mit 20.000 € jährlich, bei fünf Jahren mit 12.000 €. Der Unterschied liegt allein in der Annahme.

Beide Ansätze können richtig sein, solange sie zur tatsächlichen Nutzung passen und über die Jahre beibehalten werden. Ein ERP-System mit Einführungsprojekt wird in aller Regel länger genutzt als ein Grafikprogramm.

Diese Frage gehört ins Gespräch mit der Kanzlei, bevor die erste Abschreibung gebucht wird. Was dabei üblicherweise zum Leistungsumfang gehört, beschreibt Die BWA vom Steuerberater.

Sanduhr mit rotem Sand auf einer aufgeschlagenen Zeitung
Die Nutzungsdauer ist eine Annahme über die Zukunft. Sie verteilt denselben Kaufpreis auf ein, drei oder fünf Jahre.

GWG und Sammelposten regeln die kleinen Beträge

Abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 € netto dürfen nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden.

In der Praxis wird Software unterhalb dieser Grenze als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt und sofort abgesetzt. Ab 250 € netto verlangt § 6 Abs. 2 EStG ein Verzeichnis, sofern sich Tag und Kosten nicht aus der Buchführung ergeben.

Alternativ erlaubt § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter über 250 € bis 1.000 € netto. Er wird im Jahr der Bildung und in den vier Folgejahren mit je einem Fünftel aufgelöst.

Die Wahl zwischen Sofortabzug und Sammelposten gilt einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres. Gebucht wird in SKR03 über 4855 „Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter“, in SKR04 über 6260; der Sammelposten liegt auf 0485 beziehungsweise 0675.

Seit der Ein-Jahres-Regel hat die Grenze bei Software an Gewicht verloren. Ein Beispiel: Auch ein Programm für 3.000 € dürfen Sie nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 steuerlich im ersten Jahr abschreiben.

Ein Unterschied bleibt: Das Programm über der Grenze steht im Anlagenverzeichnis.

SaaS und Abos sind laufender Aufwand — mit Abgrenzung zum Stichtag

Ein Software-Abonnement ist kein Vermögensgegenstand, sondern Aufwand der Periode, in der Sie die Leistung beziehen; Vorauszahlungen über den Bilanzstichtag hinaus gehören nach § 250 HGB in die aktive Rechnungsabgrenzung.

Bei SaaS erwerben Sie kein dauerhaftes Recht. Endet die Zahlung, endet die Nutzung. Deshalb gibt es nichts zu aktivieren und nichts abzuschreiben.

Gebräuchlich ist in SKR03 das Konto 4964 „Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)“, in SKR04 das Konto 6837. Wartungsverträge laufen über 4806 beziehungsweise 6495 „Wartungskosten für Hard- und Software“.

Ein Beispiel: Ein Jahresabo wird am 1. November für zwölf Monate im Voraus bezahlt. Zehn Zwölftel betreffen das Folgejahr und gehören auf das Konto der aktiven Rechnungsabgrenzung, in SKR03 0980, in SKR04 1900.

Ohne diese Abgrenzung wird das Ergebnis des laufenden Jahres zu schlecht und das des Folgejahres zu gut dargestellt. Unterjährig zeigt sich dasselbe als Ausreißer im Zahlungsmonat.

Wer im Januar drei Jahresabos bezahlt, hat im Januar einen Sprung in den sonstigen Kosten, außer die Kanzlei verteilt den Aufwand. Warum das Ergebnis und das Konto dabei auseinanderlaufen, erklärt Warum die BWA nicht zum Kontostand passt.

Einrichtungsgebühren für einen Cloud-Dienst sind in der Regel ebenfalls Aufwand, weil auch sie kein eigenes Recht schaffen. Bei hohen Beträgen klären Sie die Behandlung vorab mit der Kanzlei.

Eigenentwicklung: handelsrechtlich ein Wahlrecht, steuerlich ausgeschlossen

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden; steuerlich verbietet § 5 Abs. 2 EStG den Ansatz, weil er nur entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter zulässt.

Wer eine eigene Anwendung entwickeln lässt oder selbst entwickelt, hat damit zwei Bilanzen mit unterschiedlichem Bild. In der Steuerbilanz sind alle Kosten sofort Aufwand.

Aktivierbar sind handelsrechtlich nur die Kosten der Entwicklungsphase. Forschung, also die planmäßige Suche nach neuen Erkenntnissen, bleibt Aufwand. Lassen sich beide nicht verlässlich trennen, ist die Aktivierung nach § 255 Abs. 2a HGB ausgeschlossen.

Kann die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, schreibt § 253 Abs. 3 HGB eine Abschreibung über zehn Jahre vor. Gebucht wird auf eigenen Konten: in SKR03 0043, in SKR04 0143.

Kapitalgesellschaften müssen eine Folge beachten: Nach § 268 Abs. 8 HGB darf der aktivierte Betrag abzüglich passiver latenter Steuern nicht ausgeschüttet werden. Das Eigenkapital steigt, das ausschüttbare Ergebnis nicht.

Ob sich die Aktivierung lohnt, hängt am Zweck. Für das Bankgespräch zeigt sie Substanz, für die Steuer bringt sie nichts. Die Entscheidung trifft die Geschäftsführung mit der Kanzlei, einmal und dann beständig.

Die Konten in SKR03 und SKR04 auf einen Blick

Gekaufte Software liegt in SKR03 auf Konto 0027, in SKR04 auf Konto 0135; ihre Abschreibung läuft über 4822 beziehungsweise 6200.

Die Tabelle fasst die Konten zusammen, die für Software typischerweise bebucht werden. Bezeichnungen nach dem DATEV-Kontenrahmen (Haufe und buchungssatz.de, Stand Oktober 2026).

VorgangSKR03SKR04
EDV-Software (gekauft, aktiviert)00270135
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände00430143
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände48226200
Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter48556260
Sammelposten Wirtschaftsgüter04850675
Wartungskosten für Hard- und Software48066495
Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)49646837
Aktive Rechnungsabgrenzung09801900

Welche dieser Konten Ihre Kanzlei tatsächlich nutzt, legt sie selbst fest. Manche buchen Abos auf das Wartungskonto, andere auf das Lizenzkonto. Für die Auswertung zählt, dass es über die Jahre gleich bleibt.

In BWA und SuSa trennt sich Software in zwei Zeilen

In der BWA erscheint gekaufte Software nur als Abschreibung, ein Abo dagegen als laufender Aufwand in den sonstigen Kosten — dieselbe Software kann also in zwei verschiedenen Zeilen stehen.

Die Zeile „Abschreibungen“ der BWA sammelt die planmäßige Abschreibung aller Anlagegüter. Darin steckt die gekaufte Software neben Fahrzeugen und Maschinen, ohne eigenen Ausweis.

Abos, Lizenzmieten und Wartung landen je nach Konto in den sonstigen Kosten oder bei Reparatur und Instandhaltung. Welche Zeile was enthält, erklärt BWA-Zeilen richtig lesen.

Wer wissen will, was Software den Betrieb insgesamt kostet, findet die Antwort in der Summen- und Saldenliste. Dort steht jedes Konto einzeln mit Saldo, auch 0027 und 0135 im Anlagevermögen.

Wie man diese Liste liest und daraus Bilanzpositionen bildet, zeigt der Artikel über die Summen- und Saldenliste.

Unterjährig fehlt die Abschreibung oft ganz, weil die Kanzlei sie erst zum Jahresabschluss bucht. Die BWA zeigt dann eine gekaufte Software gar nicht, das Abo aber jeden Monat.

Kauf oder Abo verschiebt Kostenquoten und EBITDA

Gekaufte Software belastet das EBITDA nicht, weil Abschreibungen darunter stehen; ein Abo für dieselbe Software mindert das EBITDA jedes Jahr um seinen vollen Betrag.

Ein Beispiel: Eine Kauflizenz zu 1.800 € steht gegen ein Abo zu 45 € im Monat. Handelsrechtlich wird der Kauf über drei Jahre abgeschrieben, das Abo kostet 540 € im Jahr.

JahrKauf: Abschreibung (HGB)Kauf: GeldabflussAbo: sonstige KostenAbo: Geldabfluss
1600 €1.800 €540 €540 €
2600 €0 €540 €540 €
3600 €0 €540 €540 €
40 €0 €540 €540 €
50 €0 €540 €540 €
Summe1.800 €1.800 €2.700 €2.700 €

Über fünf Jahre ist der Kauf in diesem Beispiel 900 € günstiger, sofern die Version so lange trägt und keine Wartung dazukommt. Steuerlich dürfen Sie die 1.800 € schon im ersten Jahr absetzen.

Für die Kennzahlen zählt etwas anderes. Beim Kauf bleibt das EBITDA unberührt, beim Abo sinkt es jedes Jahr um 540 €. Die Abschreibungsquote steigt beim Kauf, die Quote der sonstigen Kosten beim Abo.

Zwei Betriebe mit derselben Software zeigen deshalb verschiedene Kostenstrukturen. Wer seine Kostenquoten mit der Branche vergleicht, sollte wissen, wie viel der eigenen Software gemietet ist.

Ein Wechsel vom Kauf zum Abo verschiebt Kosten aus der Abschreibungszeile in die sonstigen Kosten, ohne dass sich der Betrieb verändert hat. Eine Analyse der Kostenstruktur sollte solche Verschiebungen kennen, bevor sie bewertet.

Für das Konto gilt das Gegenteil: Der Kauf bindet Geld sofort und vollständig, das Abo verteilt den Abfluss. Mehrere Käufe in einem Quartal gehören deshalb in die Liquiditätsplanung.

Ich hätte unsere Software-Ausgaben auf gut die Hälfte geschätzt. Die Differenz waren keine großen Verträge, sondern zwanzig kleine, die über fünf verschiedene Konten liefen.
Jens Hagel, Mitgründer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH

„Das bucht doch die Kanzlei richtig“

Die Kanzlei bucht, was auf der Rechnung steht. Ob eine Rechnung Anpassung oder Schulung enthält, ob ein Abo vorausbezahlt ist und wie lange ein System läuft, weiß zuerst der Betrieb. Davon hängen Aktivierung, Nutzungsdauer und Abgrenzung ab.

Die Kanzlei trägt die Verantwortung für die richtige Buchung. Die Geschäftsführung liefert die Tatsachen, auf denen sie beruht. Ein kurzer Hinweis bei der Beschaffung erspart später eine Korrekturbuchung im Jahresabschluss.

Was Sie vor der nächsten Softwareanschaffung klären

Fünf Angaben entscheiden, wie Software gebucht wird: Art der Beschaffung, Höhe, Zusammensetzung der Rechnung, Zahlungszeitraum und erwartete Nutzungsdauer.

  • Kauf mit dauerhaftem Recht oder Nutzung auf Zeit? Das entscheidet über Aktivierung oder Aufwand.
  • Netto unter 800 €, zwischen 250 € und 1.000 € oder darüber? Das entscheidet über GWG, Sammelposten oder Anlagenverzeichnis.
  • Rechnung nach Lizenz, Einrichtung, Anpassung und Schulung getrennt?
  • Vorauszahlung über den Bilanzstichtag hinaus? Dann die Abgrenzung mit der Kanzlei klären.
  • Wie lange wird das System realistisch genutzt? Die Antwort bestimmt die handelsrechtliche Nutzungsdauer.
  • Eigenentwicklung geplant? Entwicklungs- und Forschungskosten von Anfang an getrennt erfassen.

BWA-Schnellcheck

Laden Sie Ihre BWA als PDF und sehen Sie in Sekunden Umsatz, Rohertrag und Ergebnis mit allen Positionen — auch die Zeilen, in denen Abschreibungen und Softwarekosten stehen. Die Datei bleibt auf Ihrem Gerät.

Zum BWA-Schnellcheck

Wie sich Abschreibungen und Anlagevermögen über das Jahr entwickeln, zeigt die Bilanz neben der laufenden Erfolgsrechnung. Welche Bilanzkennzahlen dazu gehören, ordnet die Übersicht der Bilanzkennzahlen ein.

Steigen die Softwarekosten in einer Kostenart über den Plan, führt der Drilldown bis zur einzelnen Buchung und zum Konto, auf dem sie liegt — so arbeitet Yupana Controlling.

Was dieser Überblick leistet und wo die Kanzlei entscheidet

Die Regeln für Software in der Bilanz sind klar; ihre Anwendung auf den Einzelfall bleibt eine Entscheidung von Geschäftsführung und Kanzlei.

Dieser Artikel ordnet die Fälle und nennt die Fundstellen. Er ersetzt keine steuerliche Beratung. Grenzfälle wie gemischte Verträge aus Lizenz und Cloud-Betrieb beurteilt die Kanzlei im Einzelfall.

Die Kontennummern gelten für die DATEV-Standardkontenrahmen. Individuelle Kontenpläne weichen ab, und die Zuordnung zu BWA-Zeilen kann je nach Auswertung anders aussehen.

Die Wertgrenzen und die Ein-Jahres-Regel haben den Stand Oktober 2026. Ändert der Gesetzgeber eine Grenze oder das BMF sein Schreiben, gilt die neue Fassung.

Gekaufte Software kommt in die Bilanz, gemietete in die laufenden Kosten. Steuerlich ist der Kauf in einem Jahr abgeschrieben, handelsrechtlich über die tatsächliche Nutzung. Wer Kennzahlen liest, sollte wissen, welche Software in den Abschreibungen steht und welche in den sonstigen Kosten.

Wie eine gute BWA aufgebaut ist — mit Beispiel zum Nachrechnen, als Excel und PDF.

BWA-Vorlage herunterladen

Beispielfirma ansehen

Häufige Fragen

Wie schreibt man Software ab?
Gekaufte Software wird als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und linear über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Steuerlich dürfen Sie nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 eine Nutzungsdauer von einem Jahr ansetzen; die Finanzverwaltung beanstandet dann auch die volle Abschreibung im Anschaffungsjahr nicht. Handelsrechtlich gilt die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, für Standardsoftware häufig drei Jahre. Gebucht wird in SKR03 von Konto 4822 an 0027, in SKR04 von 6200 an 0135.
Wie lange ist die Nutzungsdauer von Software?
Steuerlich ein Jahr, wenn Sie die Regel aus dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 anwenden; sie gilt für Betriebs- und Anwendersoftware einschließlich ERP-Systemen und ist keine Pflicht. Handelsrechtlich bestimmt die erwartete tatsächliche Nutzung die Dauer. Für Standardsoftware sind drei Jahre verbreitet, für ein angepasstes ERP-System kann eine längere Dauer sachgerecht sein. Weichen beide Ansätze voneinander ab, führen Sie zwei Werte für dasselbe Wirtschaftsgut, und es können latente Steuern entstehen.
Wann muss Software aktiviert werden?
Erworbene Software, die dem Betrieb dauerhaft dient, gehört als immaterieller Vermögensgegenstand ins Anlagevermögen und wird mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. Dazu zählen nach § 255 Abs. 1 HGB auch die Kosten, um sie in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, etwa Installation und Anpassung durch einen Dienstleister. Ein Abonnement oder ein Cloud-Dienst wird dagegen als laufender Aufwand gebucht, weil Sie dort ein Nutzungsrecht auf Zeit beziehen. Schulungen sind ebenfalls Aufwand der Periode.
Ist Software ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Software bis 800 € netto kann in der Praxis als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgesetzt werden, sofern sie selbständig nutzbar ist. Alternativ erlaubt § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter über 250 € bis 1.000 €, der über fünf Jahre aufgelöst wird. Seit der steuerlichen Nutzungsdauer von einem Jahr hat die Grenze bei Software an Gewicht verloren, weil auch teurere Programme im ersten Jahr abgeschrieben werden dürfen.
Wie werden SaaS-Abos und Software-Mieten gebucht?
Als laufender Aufwand in der Periode, für die die Leistung bezogen wird. Gebräuchlich sind in SKR03 das Konto 4964 und in SKR04 das Konto 6837 für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, für Wartungsverträge 4806 beziehungsweise 6495. Zahlen Sie ein Jahresabo im Voraus und reicht der Zeitraum über den Bilanzstichtag, gehört der Anteil des Folgejahres nach § 250 HGB in die aktive Rechnungsabgrenzung, in SKR03 auf 0980, in SKR04 auf 1900.
Darf selbst entwickelte Software aktiviert werden?
Handelsrechtlich ja, als Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB. Aktiviert werden dürfen nur die Kosten der Entwicklungsphase, die Forschungsphase bleibt Aufwand, und lassen sich beide nicht verlässlich trennen, scheidet die Aktivierung nach § 255 Abs. 2a HGB aus. Steuerlich ist der Ansatz ausgeschlossen, weil § 5 Abs. 2 EStG immaterielle Wirtschaftsgüter nur bei entgeltlichem Erwerb zulässt. Bei Kapitalgesellschaften sperrt § 268 Abs. 8 HGB den aktivierten Betrag zudem für Ausschüttungen.
Auf welchem Konto wird gekaufte Software gebucht?
Im DATEV-Kontenrahmen SKR03 auf Konto 0027 „EDV-Software“, im SKR04 auf Konto 0135 mit derselben Bezeichnung. Die planmäßige Abschreibung läuft über 4822 beziehungsweise 6200 „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“. Für selbst geschaffene Software gibt es eigene Konten, in SKR03 0043, in SKR04 0143. Welche Konten Ihre Kanzlei tatsächlich nutzt, zeigt die Summen- und Saldenliste, in der jedes bebuchte Konto mit Saldo steht.
Wie wirkt sich Software auf das EBITDA aus?
Gekaufte und aktivierte Software belastet das EBITDA nicht, ein Abo schon. Gekaufte Software erscheint nur als Abschreibung, und Abschreibungen stehen unterhalb des EBITDA. Ein Abo für dieselbe Software läuft dagegen als laufender Aufwand durch die sonstigen Kosten und mindert das EBITDA jedes Jahr. Zwei Betriebe mit identischer Software können deshalb ein unterschiedliches EBITDA ausweisen, obwohl ihr Geld gleich verwendet wird. Wer Kennzahlen vergleicht, sollte den Beschaffungsweg kennen.

Weiterlesen